§ 57 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Gutachten der Aufnahmekommission

§ 57

(1) § 57.Die Aufnahmekommission hat der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, welcher der Bewerber und Bewerberinnen für die angestrebte Verwendung am besten geeignet ist.

(2) Sind bei der Abstimmung Kommissionsmitglieder in der Minderheit geblieben, ist im Gutachten ausdrücklich darauf hinzuweisen. Jedes in der Minderheit gebliebene Kommissionsmitglied kann innerhalb offener Frist ein eigenes Gutachten abgeben.

(3) Die Aufnahmekommission hat ihr Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von

  1. 1. drei Wochen, wenn nicht ergänzend Aufnahmegespräche geführt worden sind,
  2. 2. vier Wochen, wenn ergänzend Aufnahmegespräche geführt worden sind,

    ab dem Tag der Befassung zu übermitteln.

(4) Übermittelt die Aufnahmekommission das Gutachten nicht innerhalb dieser Frist, so kann ihr die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle eine (weitere) Nachfrist setzen.

(5) Ist nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder einer Nachfrist ein weiteres Zuwarten wegen der Dringlichkeit der Besetzung der Planstelle nicht möglich, hat dies die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle der Aufnahmekommission mitzuteilen.

(6) In diesem Fall hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle die Aufgaben der Aufnahmekommission selbst wahrzunehmen. Sie hat dabei

  1. 1. die Aufzeichnungen der Aufnahmekommission über die bereits geführten Aufnahmegespräche zu berücksichtigen oder
  2. 2. - soweit solche Aufnahmegespräche noch nicht geführt worden sind oder hierüber keine Unterlagen verfügbar sind - die Aufnahmegespräche selbst zu führen.

(7) Im Fall des Abs. 6 kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens ohne weiteres Zuwarten besetzen.