§ 57 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.1974

§ 57

(1) Die Ausbildung an Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst hat eine ausreichende Kenntnis der Ausführung einfacher medizinisch-technischer Laboratoriumsmethoden, einfacher physikotherapeutischer Behandlungen sowie der Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in den einfachen medizinisch-technischen Untersuchungsmethoden, insbesondere der Durchführung einfacher Harn- und Blutuntersuchungen sowie der Anfertigung von Ausstrichpräparaten aus Körperflüssigkeiten, Se- und Exkreten, in den einfachen physikotherapeutischen Maßnahmen auf dem Gebiete der Thermo-, Licht-, Hydro- und Balneotherapie sowie der einfachen Massage und in den einfachen röntgenologisch-technischen Maßnahmen, insbesondere der Hilfeleistung bei der Durchführung von Röntgendurchleuchtungen und therapeutischen Röntgenbestrahlungen, der Anfertigung einfacher Röntgenaufnahmen, in der Bedienung der Apparate und Dosismesser sowie im Strahlenschutz, zu unterweisen, daß sie ihren Berufsobliegenheiten als diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.

(2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Schüler(innen) ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung durchzuführen.

(3) Die Ausbildung umfaßt eine Grundausbildung und die speziellen theoretischen und praktischen Unterweisungen. Sie ist in drei Ausbildungsabschnitten durchzuführen. Der erste Ausbildungsabschnitt hat die Grundausbildung und die Ausbildung in einfachen medizinischtechnischen Laboratoriumsmethoden, der zweite Abschnitt die Ausbildung in Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken, der dritte Abschnitt die Ausbildung in einfachen physiko-therapeutischen Behandlungen zu umfassen.

(4) Die Ausbildungsdauer im ersten Abschnitt hat elf Monate, im zweiten Abschnitt zehn Monate und im dritten Abschnitt sechs Monate zu betragen. Die Unterweisung in der praktischen Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von drei Monaten hat außerhalb dieser Zeit zu erfolgen.

(5) Die zeitliche Anberaumung der Unterweisung in der praktischen Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst obliegt der Schulleitung; hiebei ist auf die Erfordernisse des Unterrichtes Bedacht zu nehmen.