§ 57 AsylG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Besondere Übermittlungen

§ 57.

(1) Die gemäß § 102 Abs. 1 FPG sowie § 56 verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:

  1. 1. den Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG);
  2. 2. dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich;
  3. 3. den Rechtsberatern (§ 64) in der Erstaufnahmestelle;
  4. 4. den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Dublin - Verordnung anzuwenden haben;
  5. 5. den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen;
  6. 6. den Jugendwohlfahrtsträgern und
  7. 7. den Behörden nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.

(2) Die gemäß § 102 Abs. 1 Z 1 bis 11 FPG und gemäß § 56 verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:

  1. 1. Organen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen;
  2. 2. dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften;
  3. 3. den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  4. 4. den unabhängigen Verwaltungssenaten;
  5. 5. den Zivil- und Strafgerichten und
  6. 6. dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.

(3) Von den gemäß § 102 Abs. 1 FPG verarbeiteten Daten dürfen

  1. 1. Z 1 bis 9 den Personenstandsbehörden;
  2. 2. Z 1 bis 9 und 11 den Staatsbürgerschaftsbehörden;
  3. 3. Z 1 bis 9 und 11 den Meldebehörden

    übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

(4) Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesasylamt die bei ihnen erarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten von Fremden zu übermitteln, von denen das Bundesasylamt im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 55 unterschiedliche Daten derselben Art ermittelt hat.

(5) Die Personenstandsbehörden haben Anträge auf Eheschließung oder auf Begründung einer eingetragenen Partnerschaft von Asylwerbern und Fremden, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dem Bundesasylamt mitzuteilen. Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesasylamt die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Asylwerber und an einen Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, mitzuteilen.

(6) Eine Mitteilung gemäß § 105 Abs. 2 FPG hat das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof zu übermitteln, soweit das Verfahren vor diesem anhängig ist. Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesasylamt und - soweit ein Beschwerdeverfahren anhängig ist - dem Asylgerichtshof den Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung durch Asylwerber unter Mitteilung der wesentlichen Umstände mitzuteilen.

(7) Die Berufsvertretungsbehörden (§ 35 Abs. 1) haben dem Bundesasylamt alle Amtshandlungen in Bezug auf Personen mitzuteilen, über die sie Kenntnis von einem in Österreich anhängigen Verfahren wegen eines Antrags auf internationalen Schutz haben.

(8) Bei einer dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof nach dem Meldegesetz eröffneten Abfrage im zentralen Melderegister kann die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge aller im zentralen Melderegister verarbeiteten Daten neben dem Namen auch nach der Wohnanschrift vorgesehen werden.

(9) Sofern die Bundesregierung gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und ein mit Österreich vergleichbares Datenschutzniveau vorhanden ist, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß Abs. 1, die für Zwecke gemäß Abs. 1 benötigt werden, abschließen. Hierbei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, dass die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und dass Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.

(10) Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist, unbeschadet Abs. 11, nicht zulässig. Daten, die erforderlich sind, um die zur Einreise notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag - wenn auch nicht rechtskräftig - ab- oder zurückgewiesen worden istoder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.

(11) Die Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege ist jedoch zulässig, wenn

  1. 1. dieser ein sicherer Herkunftsstaat ist (§ 39);
  2. 2. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 Z 2 bis 4 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde oder
  3. 3. in erster Instanz - wenn auch nicht rechtskräftig - der Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.