§ 57 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1963

Lohnpfändungsvorschriften siehe Lohnpfändungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 450/1985

Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen.

§ 57.

Das Arbeitseinkommen unterliegt im gleichen Ausmaß nicht der Pfändung, als es nach den für das gerichtliche Lohnpfändungsverfahren bestehenden Vorschriften der Pfändung entzogen ist.

Lohnpfändungsvorschriften siehe Lohnpfändungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 450/1985

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042293

alte Dokumentnummer

N3194914943T