Lohnpfändungsvorschriften siehe Lohnpfändungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 450/1985
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen.
§ 57.
Das Arbeitseinkommen unterliegt im gleichen Ausmaß nicht der Pfändung, als es nach den für das gerichtliche Lohnpfändungsverfahren bestehenden Vorschriften der Pfändung entzogen ist.
Lohnpfändungsvorschriften siehe Lohnpfändungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 450/1985
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042293
alte Dokumentnummer
N3194914943T