§ 56c StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2018

Sprachstipendien

§ 56c.

(1) Sprachstipendien dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium betreiben und zur Vorbereitung auf das Auslandsstudium einen Sprachkurs absolvieren.

(2) Sprachstipendien werden von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40202035

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)