§ 56 TSBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2009

§ 56

Verwendung personenbezogener Daten

(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen insbesondere folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

  1. a) von Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe:
  1. b) vom Leiter und vom Stellvertretenden Leiter eines Ausbildungslehrganges sowie von Personen, die im Rahmen eines Ausbildungslehrganges als Lehr- oder Fachkraft tätig sind:
  1. c) von Ausbildungseinrichtungen und deren Rechtsträgern:
  1. d) von Einrichtungen, die im Rahmen eines Ausbildungslehrganges Praktikumsplätze zur Verfügung stellen:

(2) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach Abs. 1 lit. a an die Behörden des Bundes und der Länder und, soweit dazu im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach § 57 eine Verpflichtung besteht, an die für Angelegenheiten der Sozialbetreuungsberufe bzw. der diesen dort im Wesentlichen entsprechenden Berufe zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, genannten Maßnahmen zu treffen.

(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben Daten nach Abs. 1 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

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