§ 56 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1989

§ 56

Übergangsbestimmungen

(1) Bewilligungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig sind, bleiben unberührt. Für das Erlöschen solcher Bewilligungen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Bereits begonnene Vorhaben sind innerhalb der im § 41 Abs. 1 angegebenen Frist zu vollenden. Diese Frist beginnt frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(2) Bauverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Entscheidung der Behörde erster Instanz erlassen worden ist, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Alle anderen anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen. Der Entscheidung über ein Rechtsmittel eines übergangenen Nachbarn ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegenüber dem Bauwerber zugrunde zu legen.

(3) Bestimmungen in Bebauungsplänen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung stehen und Mindestabstände vorschreiben, die größer sind als die sich aus § 7 ergebenden Abstände, werden durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.

(4) Soweit im Bereich der Stadt Innsbruck in Bebauungsplänen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung stehen, keine Bestimmungen über die zulässige Bauhöhe enthalten sind, gelten für die Bemessung der Bauhöhe die Bestimmungen der §§ 30 und 75 der Bauordnung für Innsbruck bis zum 31. Dezember 1979 weiter.

(5) Grundflächen, für die keine Widmung festgelegt ist, weil weder ein nach § 31 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 weitergeltender Verbauungsplan noch ein Flächenwidmungsplan besteht, gelten als Freiland (§ 15 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984). Abgesehen von den nach § 15 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 zulässigen baulichen Anlagen darf die Errichtung von baulichen Anlagen auf solchen Grundflächen nur bewilligt werden, wenn sie mit den im Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 festgelegten Zielen der örtlichen Raumordnung oder, im Falle einer Bausperre nach § 29 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, mit dem aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplanes nicht im Widerspruch stehen.

(6) Gebäude, die nach Abs. 5 auf Grundflächen, für die keine Widmung festgelegt ist, errichtet werden dürfen, müssen die aus § 7 Abs. 1 lit b sich ergebenden Mindestabstände, in Gebieten jedoch, die auf Grund des vorhandenen Baubestandes typische Merkmale eines Gewerbe- und Industriegebietes oder eines Kerngebietes oder typische Merkmale eines Freilandes enthalten, die aus § 7 Abs. 1 lit a sich ergebenden Mindestabstände aufweisen.

(7) Die Verwendung eines nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichteten Gebäudes oder Teiles davon zu einem anderen als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck bedarf, wenn diese Änderung des Verwendungszweckes auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluß haben kann, einer Baubewilligung.

22.10.2025

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)