§ 56
Schadenersatz im Zusammenhang mit sexueller Belästigung
(1) Die Landesbediensteten haben Anspruch auf Ersatz des durch eine sexuelle Belästigung (§ 20), insbesondere auch hinsichtlich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Schadens, mindestens jedoch in der Höhe von 370 Euro.
(2) Unterlassen die verantwortlichen Organe des Landes, eine angemessene Abhilfe gegen die sexuelle Belästigung oder eine damit in Zusammenhang stehende Diskriminierung zu schaffen, besteht auch gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.
(3) Die Ansprüche gemäß Abs. 1 sind gerichtlich, Ansprüche nach Abs. 2 von Landesbeamten bei der Dienstbehörde, sonst ebenfalls gerichtlich geltend zu machen.
(4) Mitarbeiter, die eine sexuelle Belästigung behaupten, haben in allen Verfahren aufgrund dieses Gesetzes das Vorliegen einer sexuellen Belästigung glaubhaft zu machen. Der Antrag oder die Klage ist abzuweisen, wenn bei der Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass keine sexuelle Belästigung vorliegt.
25.01.2017
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