VII. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Universitäten der Künste mit Fakultätsgliederung Fakultäten
§ 56.
(1) Fakultäten sind Organisationseinheiten einer Universität der Künste, die aus mehreren fachverwandten Instituten bestehen und durch deren Organe die Tätigkeit dieser Institute koordiniert wird.
(2) Fakultäten können auf Vorschlag oder nach Anhörung des Universitätskollegiums durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers, die im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu erlassen ist, errichtet und aufgelassen werden. Dem Hauptausschuß des Nationalrates ist mit dem Entwurf der Verordnung eine Stellungnahme des Universitätenkuratoriums vorzulegen, welche die Effizienzsteigerung der gesamten Universität der Künste durch Einführung einer Fakultätsgliederung positiv beurteilt. Bei Errichtung einer Fakultät hat die Verordnung deren Aufgabenbereich sowie ihre nähere Bezeichnung festzulegen.
(3) Im Fall der Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten hat die Satzung jedes Institut einer Fakultät zuzuordnen, sofern nicht ausnahmsweise aus wissenschaftsorganisatorischen Gründen die direkte Zuordnung zur Universitätsleitung erfolgt.
(4) An jeder Fakultät ist von der Rektorin oder vom Rektor im Rahmen der zentralen Verwaltung ein Dekanat zur Unterstützung der Dekanin oder des Dekans, der Studiendekaninnen oder der Studiendekane, des Fakultätskollegiums, der Studienkommissionen und ihrer Vorsitzenden sowie der Berufungs- und Habilitationskommissionen einzurichten. Die Rektorin oder der Rektor hat festzulegen, welche Teilbereiche der im § 62 Abs. 1 genannten Aufgaben der zentralen Verwaltung von den einzelnen Dekanaten zu besorgen sind. Die Leiterin oder der Leiter des Dekanats wird von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag der Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors und nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans bestellt und führt die Bezeichnung „Dekanatsdirektorin“ oder „Dekanatsdirektor“. Die Dekanatsdirektorin oder der Dekanatsdirektor untersteht der Dekanin oder dem Dekan. Die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor hat dafür zu sorgen, daß an den Dekanaten einheitliche Verwaltungsabläufe eingehalten werden; diesbezüglich ist die Dekanatsdirektorin oder der Dekanatsdirektor an die Weisungen der Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors gebunden.
(5) Die Organe einer Fakultät sind das Fakultätskollegium und die Dekanin oder der Dekan.
Schlagworte
Berufungskommission
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127587
alte Dokumentnummer
N7199812770U
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