§ 56 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Zusammenlagerung

§ 56.

Zusammenlagerungen von Flüssiggas in Lagerräumen für Druckgefäße sind nach folgenden Maßgaben zulässig:

  1. 1. Flüssiggas darf mit brennbaren Flüssigkeiten, Aerosolpackungen, brennbaren und inerten technischen Gasen sowie Sauerstoff in geringen Mengen zusammengelagert werden, sofern deren Zusammenlagerung mit Flüssiggas nach anderen Verordnungen auf Grund der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2024, zulässig ist; als geringe Mengen gelten Lagermengen von Stoffen und Gemischen, für die nach diesen anderen Verordnungen keine speziellen Formen der ausschließlichen Aufbewahrung (ortsfeste Lagerbehälter, Lagerräume oder Sicherheitsschränke) vorgeschrieben sind; in Hinblick auf die Zusammenlagerung mit Aerosolpackungen gilt eine Menge bis zu 200 kg Aerosolpackungen als gering;
  2. 2. insgesamt dürfen (einschließlich Flüssiggas) nicht mehr als 400 kg gefährliche Stoffe und Gemische zusammen gelagert werden, davon höchstens 200 kg je gefährlicher Stoff und Gemisch (Sauerstoff ausschließlich in verdichtetem Zustand bis zu einer Menge von 100 l);
  3. 3. die Zusammenlagerung hat den Regeln der Technik zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275433

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