§ 56 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Voraussetzungen

§ 56

(1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Bilanzbuchhaltergesellschaft sind:

  1. 1. das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 57,
  2. 2. ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
  3. 3. eine Firma und ein Sitz gemäß § 58,
  4. 4. Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 59,
  5. 5. ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 60,
  6. 6. eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 10,
  7. 7. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 9 und
  8. 8. die Erklärung über die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist

  1. 1. bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen ausschließlichen Einfluss von Bilanzbuchhaltern gewährleisten, und
  2. 2. bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen ausschließlichen Einfluss von Bilanzbuchhaltern gewährleisten.

(3) Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Bilanzbuchhalter, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis als Bilanzbuchhalter berechtigt sind, zu erfolgen. Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis als Bilanzbuchhalter berechtigt sein.