§ 56 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1945

Reichstreuhänder.

§ 56.

Die Ämter der “Reichstreuhänder der Arbeit" werden aufgelassen. Die Behörden, auf die ihre Aufgaben übergehen, werden durch Verordnung des Staatsamtes bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003442

alte Dokumentnummer

N1194516442S