§ 56 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

ABSCHNITT X.

Azetylenleitungen.

§ 56

(1) Für Azetylenleitungen gelten im allgemeinen die jeweiligen Vorschriften über Leuchtgasleitungen und die einschlägigen Bestimmungen der §§ 22 Abs. 1 und 51. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der folgenden Absätze.

(2) Leitungen für Drucke von mehr als 0.5 atü müssen aus nahtlos gezogenen Stahlrohren hergestellt sein.

(3) Die Leitungen sind einer Druckprobe mit dem mindestens dreifachen Betriebsdruck zu unterziehen; jedoch beträgt der niedrigste Probedruck 3 atü.

(4) Die Leitungen sind grundsätzlich oberirdisch oder gegen Verrostung entsprechend geschützt im Erdboden zu verlegen. Die Verlegung in außerhalb von Gebäuden gelegene Kanäle ist nur dann zulässig, wenn diese ständig gut gelüftet und von Gebäuden gasdicht abgetrennt sind. Innerhalb von Gebäuden dürfen Leitungen in abgedeckten Rohrkanälen nur bis zu einer Einzellänge von 2.5 m verlegt werden, wobei für entsprechende Entlüftung zu sorgen ist; die Genehmigungsbehörde kann im einzelnen Fall die Überschreitung dieser Länge gestatten.