Bedingt pfändbare Bezüge.
§ 56.
- 1. Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
- 2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
- 3. fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Ausgedings(Auszugs)vertrages bezieht;
- 4. fortlaufende Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden.
(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des vollstreckbaren Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042292
alte Dokumentnummer
N3194914942T