§ 56 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1981

Bedingt pfändbare Bezüge.

§ 56.

(1) Unpfändbar sind ferner

  1. 1. Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
  2. 2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
  3. 3. fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Ausgedings(Auszugs)vertrages bezieht;
  4. 4. fortlaufende Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden.

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des vollstreckbaren Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042292

alte Dokumentnummer

N3194914942T