§ 565 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Die Erklärung muß überlegt, bestimmt und frey seyn.

§ 565

Der Wille des Erblassers muß bestimmt, nicht durch bloße Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages; er muß im Zustande der vollen Besonnenheit, mit Ueberlegung und Ernst, frey von Zwang, Betrug, und wesentlichem Irrthume erkläret werden.