§ 561 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 561

Sind Ein oder mehrere Erben mit, ein anderer oder mehrere ohne Bestimmung des Erbtheiles eingesetzt; so wächst der erledigte Theil nur dem einzelnen, oder den mehrern noch übrigen, unbestimmt eingesetzten Erben zu.