§ 55b TEG

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2003

§ 55b

Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

(1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen nach Art. 5 Abs. 5 der KWK-Richtlinie entsprechen.

(2) Im Zweifelsfall hat die Landesregierung auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

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