§ 55b
Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten
(1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen nach Art. 5 Abs. 5 der KWK-Richtlinie entsprechen.
(2) Im Zweifelsfall hat die Landesregierung auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
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