2. Abschnitt
KWK-Anlagen
§ 55a
Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK
(1) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission nach Art. 4 der KWK-Richtlinie festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag des Erzeugers mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Energie-Control GmbH unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der vom Netzbetreiber nach Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:
- a) die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK nach der Anlage III zum ElWOG,
- b) die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage,
- c) den Zeitraum und den Ort der Erzeugung,
- d) die eingesetzten Primärenergieträger,
- e) den unteren Heizwert des Primärenergieträgers,
- f) die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme und
- g) die Primärenergieeinsparungen, die nach der Anlage IV zum ElWOG auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind.
(3) Die Landesregierung hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
(4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Anspruch auf die Gewährung von Förderungen verbunden.
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