§ 55 ZÄG

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2007

Bescheinigung gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG

§ 55

(1) § 55.Die Österreichische Zahnärztekammer hat Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die

  1. 1. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 53 erworben haben und
  2. 2. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich eine zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt haben,

    auf Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG über diese Tatsachen auszustellen, aus der weiters hervorgeht, dass sie berechtigt sind, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die in die Zahnärzteliste eingetragenen Inhaber/Inhaberinnen eines an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorats der Zahnheilkunde.

(2) Vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 sind Personen befreit, die

  1. 1. eine dreijährige Ausbildung nach der Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 829/1995, absolviert haben und
  2. 2. eine Bescheinigung einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorlegen, wonach diese Ausbildung der im Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung gleichwertig ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

(4) Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 3 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich

  1. 1. der Hauptwohnsitz,
  2. 2. wenn ein Hauptwohnsitz in Österreich nicht besteht, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder
  3. 3. sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich

    des/der Facharztes/Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gelegen ist.