ÜR: Art. II § 9, BGBl. Nr. 570/1973
§ 55.
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat jährlich spätestens zum 31. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs dem Bundesminister für Justiz zu berichten über
- 1. die Verteilung der Pauschalvergütung an die Rechtsanwaltskammern unter Angabe der einzelnen Beträge;
- 2. die Verwendung der einzelnen Beträge der Pauschalvergütung durch die Rechtsanwaltskammern;
- 3. die Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr geleisteten Vertretungen und Verteidigungen (§ 47 Abs. 1).
ÜR: Art. II § 9, BGBl. Nr. 570/1973
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
10001673
Dokumentnummer
NOR40012495
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