§ 55 RAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1973

ÜR: Art. II § 9, BGBl. Nr. 570/1973

§ 55.

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat jährlich spätestens zum 31. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs dem Bundesminister für Justiz zu berichten über

  1. 1. die Verteilung der Pauschalvergütung an die Rechtsanwaltskammern unter Angabe der einzelnen Beträge;
  2. 2. die Verwendung der einzelnen Beträge der Pauschalvergütung durch die Rechtsanwaltskammern;
  3. 3. die Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr geleisteten Vertretungen und Verteidigungen (§ 47 Abs. 1).

ÜR: Art. II § 9, BGBl. Nr. 570/1973

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40012495

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