Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der
Bundespolizeidirektion Salzburg
§ 55
(1) Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung des § 7 Abs. 1 erster Satz, § 20 erster Satz, § 28 Abs. 2 und 3, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 und 3 sowie bei der Vollziehung der Verordnungen nach § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 im Umfang des Gesetzes vom 10. Februar 1967, LGBl. Nr. 19, über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.
(2) Die Bundespolizeidirektion Salzburg hat
- a) von ihren Organen dienstlich wahrgenommene Übertretungen der im Abs. 1 angeführten Bestimmungen dieses Gesetzes oder in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und
- b) bei drohenden oder festgestellten solchen Übertretungen überdies alle vorläufigen unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für das Eigentum ohne vorausgehendes Verfahren zu treffen.
(3) Die Mitwirkungsverpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 bezieht sich nicht auf die Vollziehung des Schutzes wildwachsender Pflanzen, die ausschließlich aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes geschützt werden (§ 28 Abs. 1 zweiter Fall) und als solche zu bezeichnen sind, und von gemäß § 29 Abs. 2 erlassenen Verordnungen.
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