§ 55 LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 55
Schadenersatz bei Benachteiligung aufgrund
des Geschlechtes

(1) Für vom Land zu vertretende Benachteiligungen aufgrund des Geschlechtes, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen werden, wie insbesondere bei den in § 6 angeführten, ist den Landesbediensteten vom Land Schadenersatz zu leisten. Darüber hinaus können auch Bewerber bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes den Ersatz des ihnen dadurch entstandenen Schadens geltend machen.

(2) Die Ansprüche gemäß Abs. 1 sind von Landesbeamten bei der Dienstbehörde, von Landesangestellten und von Bewerbern gerichtlich geltend zu machen.

25.01.2017

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