§ 55
Gleichzeitige Änderung der Dienstbezüge und der Ruhe- und Versorgungsgenüsse
Bei einer Änderung der Dienstbezüge ändern sich gleichzeitig auch die nach den Dienstbezügen bemessenen Ruhe- und Versorgungsgenüsse in der Weise, daß an die Stelle der bisherigen Beträge die aus der neuen Ruhegenußbemessungsgrundlage sich ergebenden Beträge treten.
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
13.12.2016
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