§ 55
Ausmaß des Erholungsurlaubes
(1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, in jedem Kalenderjahr
- a) bis zum vollendeten 45. Lebensjahr 200 Dienststunden,
- b) ab dem vollendeten 45. Lebensjahr 240 Dienststunden. Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn das 45. Lebensjahr im Lauf des Kalenderjahres vollendet wird.
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Urlaubsausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert, so gebührt das volle Urlaubsausmaß.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung nach § 5 Abs. 3 oder 4 vierter Satz oder § 6 des Landesbeamtengesetzes 1998, einer Familienhospizfreistellung nach § 71a Abs. 1 lit. c oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden.
(5) Bei einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß des in der Zeit eines niedrigeren Beschäftigungsausmaßes erworbenen und noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes an das neue Beschäftigungsausmaß aliquot anzupassen. Bei einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß des in der Zeit eines höheren Beschäftigungsausmaßes erworbenen und noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes an das neue Beschäftigungsausmaß aliquot anzupassen, soweit dem Vertragsbediensteten nachweislich Gelegenheit gegeben wurde, diesen Erholungsurlaub vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes zu verbrauchen, und er davon nicht Gebrauch gemacht hat.
21.06.2011
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