§ 55 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Universitätsbeirat

§ 55.

(1) An jeder Universität der Künste ist ein Universitätsbeirat einzurichten. Der Universitätsbeirat hat das Universitätskollegium und die Rektorin oder den Rektor zu beraten. Die Form der Beratung, insbesondere die Information des Universitätsbeirates durch Rektorin oder Rektor und Universitätskollegium, und die Angelegenheiten der Beratung sind durch die Satzung zu regeln.

(2) Der Universitätsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Mindestens zwei Sitzungen pro Jahr sind vorzusehen.

(3) Das Universitätskollegium hat in jeweils gleicher Anzahl Personen zu Mitgliedern des Universitätsbeirates aus folgenden Bereichen zu bestellen:

  1. 1. Vertreterinnen oder Vertreter der Gebietskörperschaften und gegebenenfalls Vertreterinnen oder Vertreter des internationalen Kooperationsbereiches der Universität der Künste;
  2. 2. Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaft unter Berücksichtigung der beruflichen Interessensvertretungen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer und der Beschäftigten in von den Universitäten der Künste erfaßten Bereichen sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Berufsverbände der Künstler;
  3. 3. Vertreterinnen oder Vertreter der Absolventen der betreffenden Universität der Künste.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127586

alte Dokumentnummer

N7199812769U

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