§ 55 GHV 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Vermögensverrechnung

§ 55

Die Vermögensverrechnung hat, getrennt nach Vermögensgruppen und innerhalb derselben nach den einzelnen Arten der Vermögensbestandteile, die im Laufe des Haushaltsjahres an diesen eintretenden Zu- und Abgänge sowie den Stand wertmäßig festzuhalten.

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