Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
§ 55.
Die Landesregierung kann die festgesetzte Schonzeit oder das festgesetzte Mindestmaß für einzelne Fischwässer oder Fischarten aufheben oder abändern, wenn diese Maßnahmen im Rahmen der für die Hebung der Fischzucht in den betreffenden Fischwässern geltenden Grundsätze begründet sind.
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