§ 55 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

2. Abschnitt

Bilanzbuchhaltergesellschaften – Kammer der Wirtschaftstreuhänder Geltungsbereich

§ 55

Für Bilanzbuchhaltergesellschaften, die eine Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder anstreben, gelten für die Anerkennung die Vorschriften dieses Abschnittes.