2. Abschnitt
Bilanzbuchhaltergesellschaften – Kammer der Wirtschaftstreuhänder Geltungsbereich
§ 55
Für Bilanzbuchhaltergesellschaften, die eine Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder anstreben, gelten für die Anerkennung die Vorschriften dieses Abschnittes.