§ 55 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1945

VIII. Bereich des Staatsamtes für soziale Verwaltung.

Arbeitsämter.

§ 55.

Die Gauarbeitsämter bleiben als Landesarbeitsämter, die Arbeitsämter als solche bestehen. Sitz und Sprengel werden durch Verordnung des Staatsamtes bestimmt.

Zur Errichtung von Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern und zur

Festsetzung ihrer Sprengel vgl. V, BGBl. Nr. 508/1976.

Schlagworte

Arbeitsamt, Gauarbeitsamt, Landesarbeitsamt

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003441

alte Dokumentnummer

N1194516441S