§ 55 B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1993

Vollziehung

§ 55

(1) § 55.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.

(2) Die Vollziehung des § 45 obliegt den Ländern.