§ 55
§ 55. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer zu umfassen:
Pathologie;
Ophthalmologische Untersuchungsmethoden (außer Orthoptik und Pleoptik) einschließlich Perimetrie;
Das Schielen, seine Formen und deren Behandlung, 2. Teil;
Orthoptik und Pleoptik, 2. Teil;
Photo- und Kinotechnik.