§ 55 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 55

§ 55. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer zu umfassen:

Pathologie;

Ophthalmologische Untersuchungsmethoden (außer Orthoptik und Pleoptik) einschließlich Perimetrie;

Das Schielen, seine Formen und deren Behandlung, 2. Teil;

Orthoptik und Pleoptik, 2. Teil;

Photo- und Kinotechnik.