§ 55 AsylG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

§ 55.

(1) Das Bundesasylamt ist ermächtigt, Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und

  1. 1. die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen oder
  2. 2. denen gemäß § 3 Abs. 4 der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden soll

    erkennungsdienstlich zu behandeln.

(2) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen nach Maßgabe des § 54 Abs. 3 zu löschen.

(3) Die §§ 64 und 65 Abs. 4, 5 1. Satz, 6 sowie § 73 Abs. 7 SPG gelten. Eine Personsfeststellung kann vorgenommen werden.

(4) Die erkennungsdienstliche Behandlung und Personsfeststellung kann auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in diesem Fall für das Bundesasylamt ein.

(5) Ein Fremder, den das Bundesasylamt einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, ist hiezu aufzufordern. Er ist über den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung zu informieren. Ihm ist ein schriftliches Informationsblatt darüber auszufolgen. Dabei ist grundsätzlich danach zu trachten, dass dieses in einer ihm verständlichen Sprache abgefasst ist. Der Betroffene hat an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.

(6) Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor das Bundesasylamt vorzuführen. Die Anhaltung zu diesem Zweck ist nur solange zulässig, als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von § 78 SPG nicht aussichtslos erscheint.