§ 55 ARHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2000

ZWEITER ABSCHNITT

Zuständigkeit und Verfahren Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens

§ 55

(1) § 55.Zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 das Bezirksgericht, in den Fällen, in denen die Entscheidung nach der Strafprozeßordnung 1975 der Ratskammer vorbehalten ist oder in denen um eine Durchsuchung, Beschlagnahme, einstweilige Verfügung oder einen Beschluss nach § 145a StPO ersucht wird, der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel die Rechtshilfehandlung vorzunehmen ist. Die §§ 23 und 24 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 sind sinngemäß anzuwenden. Wird um Genehmigung einer grenzüberschreitenden Observation ersucht, so ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten werden wird; im Fall einer Observation in einem nach Österreich einfliegenden Luftfahrzeug aber der Gerichtshof, in dessen Sprengel der Ort der Landung liegt. Auskünfte über ein Strafverfahren, über die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme hat das zuständige Gericht zu erteilen, für Ersuchen um Überlassung von Akten ist die Stelle zuständig, von der die Akten geführt werden. Soll eine im Gefangenenhaus eines Gerichtshofes in Haft befindliche Person vernommen werden, so ist dieser Gerichtshof zuständig. Ist nach diesen Bestimmungen eine Zuständigkeit nicht feststellbar, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, in den Fällen, in denen die Entscheidung dem Gerichtshof erster Instanz vorbehalten ist, das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.

(2) Befindet sich eine zu überstellende Person in Strafhaft oder im Maßnahmenvollzug, so entscheidet über das Ersuchen um Überstellung das im § 16 des Strafvollzugsgesetzes bezeichnete Gericht durch einen Einzelrichter, ansonsten das Gericht, auf dessen Anordnung die Haft beruht. Die Entscheidung ist dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen. Der Bundesminister für Justiz hat die Überstellung abzulehnen, wenn einer der in den §§ 2 und 3 Abs. 1 angeführten Umstände vorliegt. Die Überstellung zu dem in Betracht kommenden Grenzübergang oder zu dem sonst vereinbarten Übergabeort hat durch Justizwachebeamte zu erfolgen.

(3) Soll eine in einem anderen Staat in Haft befindliche Person zur Vornahme wichtiger Untersuchungshandlungen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, durch das Gebiet der Republik Österreich in einen dritten Staat überstellt werden, so sind die §§ 44, 47 und 49 sinngemäß anzuwenden.