§ 55 AMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1984

§ 55

Arzneimittelwerbung für apothekeneigene Arzneispezialitäten, die für Verbraucher bestimmt ist, darf nur im Rahmen des Apothekenbetriebes erfolgen, in dem die Arzneispezialität ganz oder überwiegend hergestellt wird.