§ 55 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1981

Unpfändbare Bezüge.

§ 55.

Unpfändbar sind:

  1. 1. Zur Hälfte das für die Leistung von Überstunden gezahlte Entgelt;
  2. 2. die für die Dauer eines Urlaubes über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlaß eines besonderen Betriebsereignisses oder für langjährige Dienstleistungen, soweit alle diese Beträge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
  3. 3. Aufwandsentschädigungen, Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das Entgelt für Arbeitsmaterial, das vom Arbeit(Dienst)nehmer selbst beigestellt wird, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, soweit alle diese Beträge durch Gesetz, Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarung, Arbeits- oder Dienstordnung festgesetzt sind oder den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
  4. 4. Weihnachtszuwendungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zu dem Betrag, der sich nach den für das gerichtliche Lohnpfändungsverfahren geltenden Vorschriften bestimmt;
  5. 5. Zuwendungen aus Anlaß einer Heirat oder einer Geburt;
  6. 6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
  7. 7. Beihilfen, die zur Abdeckung des Mehraufwandes wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit gewährt werden;
  8. 8. Sterbebezüge.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042291

alte Dokumentnummer

N3194914941T