§ 554 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Zutheilung der Erbschaft:

a) wenn nur Ein Erbe;

§ 554

Hat der Erblasser einen einzigen Erben, ohne ihn auf einen Theil der Verlassenschaft zu beschränken, unbestimmt eingesetzt; so erhält er den ganzen Nachlaß. Ist aber dem einzigen Erben nur ein in Beziehung auf das Ganze bestimmter Erbtheil ausgemessen worden; so fallen die übrigen Theile den gesetzlichen Erben zu.