§ 54 TEG

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2003

4. Teil

Erzeuger

1. Abschnitt

Rechte und Pflichten der Erzeuger

§ 54

Pflichten der Erzeuger

(1) Erzeuger sind verpflichtet,

  1. a) sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden,
  2. b) Daten im erforderlichen Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen,
  3. c) Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen im erforderlichen Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden,
  4. d) bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten,
  5. e) bei Teillieferungen die Erzeugungsfahrpläne an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen bekannt zu geben,
  6. f) nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzoneführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbringen; es ist sicherzustellen, dass bei Anweisungen des Regelzoneführers gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt,
  7. g) auf Anordnung des Regelzoneführers nach § 22 Abs. 2 Z 5a ElWOG zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung sowie die Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit des Kraftwerksbetreibers vorzunehmen, soweit dies nicht nach lit. f vertraglich sichergestellt werden konnte.

(2) Die nähere Regelung der im Abs. 1 festgelegten Pflichten hat in den Allgemeinen Bedingungen für Verteilernetzbetreiber und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche zu erfolgen.

(3) Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind weiters verpflichtet,

  1. a) die Kosten für die Primärregelung nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 zu übernehmen,
  2. b) soweit sie zur Erbringung der Primärregelleistung imstande sind, diese für den Fall, dass die Ausschreibung nach § 39b erfolglos geblieben ist, auf Anordnung des Regelzoneführers zu erbringen,
  3. c) Nachweise über die tatsächliche Bereitstellung bzw. über die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzoneführer in geeigneter und transparenter Weise, z. B. durch Übertragung der Messwerte, zu erbringen und
  4. d) die im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzoneführers, insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten betreffend, zu befolgen.

(4) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im laufenden Kalenderjahr erbrachten Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer ist als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.

(5) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel nach Abs. 4 erfolgt vierteljährlich durch den Regelzoneführer. Der Regelzoneführer ist berechtigt, die Mittel vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) haben dem Regelzoneführer die für die Bemessung der Mittel erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

(6) Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerksparks), die an die Netzebenen nach § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 ElWOG angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind weiters verpflichtet, dem Regelzoneführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.

(7) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind weiters verpflichtet, der Landesregierung und dem Regelzoneführer zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.

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