§ 54 TBO 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

§ 54

Nichtigkeit

Bescheide, mit denen die Baubewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, wenn

  1. a) dem Bauverfahren entgegen dem § 24 Abs. 4 kein hochbautechnischer oder brandschutztechnischer Sachverständiger oder kein Sachverständiger zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation beigezogen wurde;
  2. b) die Baubewilligung erteilt wurde, obwohl das betreffende Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan oder einem Bebauungsplan widersprochen hat (§ 26 Abs. 3 lit. a) oder obwohl ein Abweisungsgrund nach § 26 Abs. 3 lit. b oder c vorgelegen ist;
  3. c) im Bauverfahren entgegen dem § 55 Abs. 3 oder § 113 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 ein Gutachten im Sinne dieser Bestimmungen nicht eingeholt wurde.

16.07.2025

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)