§ 54 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1978

§ 54

Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeidirektion Innsbruck

(1) Die Bundesgendarmerie hat bei der Vollziehung des § 53 Abs. 1 lit. a, lit. e (eingeschränkt auf das Tatbild im Zusammenhang mit § 38 Abs. 2), lit. f (eingeschränkt auf die Tatbilder im Zusammenhang mit § 38 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 und 2), lit. h und lit. i als Hilfsorgan der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch

  1. a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
  2. b) Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsverfahren erforderlich sind,

(2) Die Bundespolizeidirektion Innsbruck hat

  1. a) von ihren Organen dienstlich wahrgenommene Übertretungen der im Abs. 1 angeführten Bestimmungen dieses Gesetzes dem Magistrat der Stadt Innsbruck anzuzeigen und
  2. b) bei drohenden oder festgestellten Übertretungen der im Abs. 1 angeführten Bestimmungen dieses Gesetzes überdies alle vorläufigen unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für das Eigentum zu treffen, die ohne vorausgegangenes Verfahren getroffen werden.

22.10.2025

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