Naturschutzbeauftragte
§ 54
(1) Die Landesregierung hat Naturschutzbeauftragte zu bestellen. Zu diesem Zweck ist das gesamte Land in Gebiete zu unterteilen und für jedes Gebiet nach Anhörung des Naturschutzbeirates ein Naturschutzbeauftragter und ein Stellvertreter zu bestellen. Zum Naturschutzbeauftragten oder Stellvertreter können nur Personen bestellt werden, die über eine einschlägige akademische Ausbildung und besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Naturschutzes verfügen. Die Funktionsperiode der Naturschutzbeauftragten und ihrer Stellvertreter richtet sich nach der Amtsdauer des Naturschutzbeirates, die bestellten Personen bleiben aber nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung der neuen Naturschutzbeauftragten bzw Stellvertreter im Amt.
(2) Dem Naturschutzbeauftragten obliegt als Organ der Landesregierung in seinem örtlichen Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes im Sinn dieses Gesetzes. Naturschutzbeauftragte haben auch die Aufgabe, die Bevölkerung über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Naturpflege (§ 36 Abs 2) zu informieren und in konkreten Anliegen zu beraten. Die Landesregierung hat die Tätigkeit der Naturschutzbeauftragten zu beaufsichtigen und für deren Fortbildung in Fragen des Naturschutzes sowie für eine Vereinheitlichung der Anschauungen in fachlichen Fragen zu sorgen; sie kann die Bestellung jederzeit widerrufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Naturschutzbeauftragten vor der Erlassung von Bescheiden nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen – ausgenommen in Verwaltungsstrafverfahren – Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie kann den Naturschutzbeauftragten auch zur Erstattung von Gutachten im naturschutzbehördlichen Verfahren heranziehen. Dem Naturschutzbeauftragten sind alle Bescheide zuzustellen, vor deren Erlassung ein Anhörungsrecht bestand. Er kann vorbehaltlich der Bestimmung des § 55 Abs 3 entsprechend seiner Stellungnahme oder seinem Gutachten im Verfahren gegen solche Bescheide Berufung erheben. (Verfassungsbestimmung) In der Ausübung des Rechtes auf Abgabe einer Stellungnahme, auf Erhebung der Berufung und der Beantragung eines Feststellungsbescheides gemäß § 49 unterliegt der Naturschutzbeauftragte keinen Weisungen.
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