Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 54
Verfahren
(1) Für die Einberufung eines Ausschusses (Unterausschusses) gilt § 22 Abs. 3 bis 5, wobei die Frist für das Zusammentreten des Ausschusses nicht 8 Tage sondern 48 Stunden beträgt.
(2) Für die Verhandlung im Ausschuss (Unterausschuss) gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 1, 3 und 5, § 55, § 57 Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 61 bis 63.
(3) Für die Abstimmung gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 65 sowie 66 Abs. 4 bis 6.
02.12.2014
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