§ 54 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 54
Gleichzeitige Änderung der Dienstbezüge
und der Ruhe‑ und Versorgungsgenüsse

Bei einer Änderung der Dienstbezüge ändern sich gleichzeitig auch die nach den Dienstbezügen bemessenen Ruhe‑ und Versorgungsgenüsse in der Weise, daß an die Stelle der bisherigen Beträge die aus der neuen Ruhegenußbemessungsgrundlage sich ergebenden Beträge treten.

24.10.2017

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