§ 54 LBedG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

4. Abschnitt

Urlaub, Dienstfreistellung

§ 54

Anspruch auf Erholungsurlaub

Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub.

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