§ 54 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

B. Parteien und deren Vertretung

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 54.

(1) Abgabepflichtiger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.

(2) Die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden.

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