§ 54 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Universitätsversammlung

§ 54.

(1) Der Universitätsversammlung obliegt die Wahl bzw. Abberufung der Rektorin oder des Rektors.

(2) Die Satzung hat die Gesamtzahl der Mitglieder der Universitätsversammlung festzulegen. Alle Mitglieder des Universitätskollegiums sind auch Mitglieder der Universitätsversammlung.

(3) Der Universitätsversammlung gehören unter Berücksichtigung des Abs. 2 in jeweils gleicher Zahl an:

  1. 1. Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;
  2. 2. Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus;
  3. 3. Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden;
  4. 4. Vertreterinnen oder Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(4) Die auf Grund von Abs. 2 zusätzlich zu den Mitgliedern des Universitätskollegiums zu entsendenden Mitglieder sind unter Anwendung des § 15 durch die Angehörigen der jeweiligen Personengruppe der gesamten Universität bzw. durch das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zu entsenden.

(5) Die oder der Vorsitzende des Universitätskollegiums hat die Universitätsversammlung zu leiten.

(6) Die Satzung kann in der Wahlordnung abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über Wahlen im Hinblick auf die Größe der Universitätsversammlung bestimmen, daß Wahlen durch die Universitätsversammlung auf andere Art als im Rahmen einer Sitzung der Universitätsversammlung abzuhalten sind. Diesfalls ist die Wahl gültig, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten an der Wahl teilgenommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127585

alte Dokumentnummer

N7199812768U

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