§ 54 K-LSchV

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.1993

§ 54

Veranstaltungen, die in den §§ 43 bis 52 nicht geregelt werden, sind keine Schulveranstaltungen. Dazu zählen insbesondere Vorträge schulfremder Personen, die nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen, sowie Bildungs- und Absolventenreisen.

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