Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.
Voranschlagsunwirksame (durchlaufende)
Verrechnung
§ 54
(1) Die nicht zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben (§ 2 Abs. 5) sind voranschlagsunwirksam (durchlaufend) auf eigenen Konten zu verrechnen.
(2) Die voranschlagsunwirksame (durchlaufende) Gebarung gliedert sich in zwei Gruppen, und zwar:
- 1. Verwahrgelder, das sind Einnahmen der Gemeindekasse, die an Dritte weitergeleitet werden müssen. Hiezu gehören insbesondere
- a) haushaltsrechtliche Verwahrgelder, das sind Einzahlungen, deren Zugehörigkeit zur voranschlagswirksamen Gebarung zwar feststeht, aber deren Bestimmungszweck zunächst nicht festgestellt werden kann;
- b) einbehaltene Lohn- und Gehaltsabzüge von Leistungen für Personal, von Bezügen der Organe und von den Pensionen;
- c) Einnahmen für fremde Rechnung (Jagdpachtschilling, Zahlungsdienste für andere Kassen);
- d) Irrläufer und Überzahlungen, sofern diese nicht auf fällige Verbindlichkeiten des Einzahlers angerechnet werden können, Fundgelder, Kassenüberschüsse, Haftungs- und Deckungsrücklässe;
- e) zwischenzeitliche Kassenbestands-Verstärkungen und Kassenbestands-Veränderungen aus Rücklagen;
- f) Änderungen der Kassenbestände durch Abhebungen von und Einlagen auf Girokonten;
- g) Rechnungsabgrenzungsposten (§ 52 Abs. 3).
- 2. Vorschüsse, das sind Ausgaben, die die Gemeindekasse für einen Dritten ausgibt und von diesem ersetzt erhält. Hiezu gehören insbesondere:
- a) haushaltsrechtliche Vorschüsse. Sie sind das Gegenstück zu den haushaltsrechtlichen Verwahrgeldern. Bei ihnen steht zwar die Verpflichtung zur Leistung bereits fest, nicht aber die endgültige Buchungsstelle (Voranschlagsstelle);
- b) Vorschüsse, die an Handkassen (§ 33 Abs. 3) zur Bestreitung von Ausgaben kleineren Ausmaßes gegeben werden (Handverläge);
- c) Kassenfehlbeträge, die sich bei Tagesabschlüssen oder Kassenprüfungen ergeben und nicht sofort ersetzt werden können (§ 69 Abs. 2);
- d) Rechnungsabgrenzungsposten (§ 52 Abs. 3).
(3) Andere Einnahmen und Ausgaben dürfen nur dann voranschlagsunwirksam verrechnet werden, wenn hiedurch weder eine unwirtschaftliche Gebarung begünstigt noch eine Verschleierung der Rechnungslegung herbeigeführt werden kann.
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