Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
§ 54.
(1) Über Ansuchen der Fischereiberechtigten und nach Anhörung des Fischereirevierausschusses kann die Landesregierung Ausnahmen von den in den §§ 52 und 53 aufgestellten Verboten gestatten, wenn es sich um den Fang zu Zwecken der künstlichen Fischzucht, zu wissenschaftlichen Zwecken oder zum Futter für fischereiwirtschaftlich wichtigere Fischgattungen handelt.
(2) Über die Verwendung der auf Grund einer solchen Bewilligung gefangenen Fische und der daraus erzeugten Nachzucht hat sich der Fischereiberechtigte bei der von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Stelle, der die Aufsicht über die Verwendung übertragen wird, auszuweisen.
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