§ 54 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1945

Gewerbeförderung.

§ 54.

Der Staatliche Gewerbeförderungsdienst für die Ostmark wird aufgelöst. Seine Geschäfte werden vom Staatsamt übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003440

alte Dokumentnummer

N1194516440S