§ 54 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2015

Dienstweg

§ 54.

(1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

  1. 1. Rechtsmittel,
  2. 2. Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
  3. 3. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
  4. 4. Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.

Schlagworte

Dienstrechtsverfahren, Verfahren, Vorgesetzter, Verfassungsgerichtshof

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40171890